Rechtsprechung
VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Irakischer Staatsangehöriger; Ablehnung des Aufenthaltstitels nach Widerrufsbescheid des Bundesamtes; keine Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Qualifikationsrichtlinie; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 7 Jahren i.S.d. § 26 Abs. 4 AufenthG; Fortgeltungswirkung des § ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OVG Sachsen, 29.03.2007 - 3 BS 113/06
D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Fortgeltungsfiktion, …
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384
Die an der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten Fundstelle im ZAR 2007, Seite 246 erfolgte indirekte Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung des OVG (im Wortlaut ist die Begründung nicht abgedruckt) lässt nämlich nur erkennen, dass das OVG anders als das damit befasste Verwaltungsgericht bei § 81 Abs. 4 AufenthG von einer Fortgeltungswirkung als Folge der Stellung des Verlängerungsantrags ausgeht, während für die in § 81 Abs. 3 AufenthG genannten Fälle eine so genannte Erlaubnisfiktion gelte. - VGH Bayern, 18.12.2007 - 19 C 07.1806
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384
Der angefochtene Bescheid stimmt mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Beschluss vom 18.12.2007, 19 C 07.1806) überein. - VG Augsburg, 26.04.2007 - Au 1 S 07.232
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384
Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.
- VG Ansbach, 24.09.2007 - AN 19 K 07.02341
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384
Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist. - VGH Bayern, 18.12.2007 - 19 ZB 07.2816
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384
Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 (19 ZB 07.2816) im Wesentlichen ausgeführt:. - VG Ansbach, 22.08.2007 - AN 19 K 07.01694
Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2008 - AN 5 K 07.02384
Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Beschluss vom 22.8.2007, AN 19 K 07.01694; Beschluss vom 24.9.2007, 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.
- VG Ansbach, 21.04.2008 - AN 5 K 07.01291
Irakischer Staatsangehöriger; Ablehnung des Aufenthaltstitels nach …
Gleichwohl geht das Gericht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (z.B. Urteil vom 31.1.2008, AN 5 K 07.02384; Urteil vom 2.4.2008, AN 5 K 07.02312) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 19. Kammer des Gerichts (z.B. Beschluss vom 24.9.2007, AN 19 K 07.02341) sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 26.4.2007, Au 1 S 07.232 und Beschluss vom 17.1.2008, Au 1 S 07.1764) davon aus, dass die Dauer der fiktiven Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung der Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht zu berücksichtigen ist.